Die Würde des Menschen

Prof. Dr. Helmut Bachmaier & Dr. Thomas Meyer

Das Recht auf Leben gilt ausnahmslos für alle Menschen. An diesem Menschenrecht haben auch die Anteil, die weder durch Vernunft noch durch Sprache dieses Recht geltend machen können. Jedes Individuum wird durch sein eigenes Leben zur Person und hat dadurch ein fundamentales Lebensrecht. Die Personalität verliert man auch nicht durch Krankheit, Gebrechen oder Behinderung. Weiter heisst es dort:

Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie steht unter verfassungsmässigem Schutz. Zur Würde gehört, dass jeder in seiner Freiheit und in seinen Lebensentwürfen geachtet wird, dass Unversehrtheit garantiert werden muss. Würde und Achtung sind im Alter dann besonders hohe Güter, wenn Einschränkungen und Gebrechen dem Menschen die Selbstgestaltung seines Lebens kaum mehr möglich machen. Jeder Hilflose hat Anspruch auf Würde und Achtung. Dies ist mehr als blosserer Respekt, nämlich jemanden in seinem So-Sein anzuerkennen. Diese Anerkennung garantiert dem anderen die Würde.

 

10 Thesen zur Menschenwürde bei Demenz
  1. Die Würde ist dem Menschen gleich ursprünglich mit seiner Existenz gegeben.
  2. Die Würde ist unteilbar, unaufhebbar, unaufgebbar und unantastbar. Sie kann von keiner menschlichen Autorität verliehen oder entzogen werden.
  3. Würde ist Grundlage der Gleichheit aller Menschen.
  4. Die Menschenwürde ist Grenze der Rechtsordnung als Schranke staatlichen Einwirkens.
  5. Es gilt, die rechtlichen und sozialen Verhältnisse zu schaffen, die der Würde des Menschen angemessen sind.
  6. Würde, wird konkret durch die Möglichkeiten, in Freiheit autonom entscheiden zu können und demgemäss zu handeln.
  7. Sind Autonomie und Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, dann ist durch Begleitung dafür zu sorgen, dass stellvertretend für die betreffende Person, in ihrem Sinne, gehandelt wird (ethische Verpflichtung der Pflege).
  8. Dabei muss garantiert werden: ein angemessenes Mass einer ressourcenorientierten Grundversorgung, die Wahrung der Intimität, ein Verbot jeglicher Instrumentalisierung, Schutz und Sicherheit der Person (praktische Verpflichtung der Pflege).
  9. Biographie- und Angehörigenarbeit, Lebenslaufanalysen, Gespräche oder Persönliche Verfügungen sind die Informationsquellen für das angemessene begleitende oder stellvertretende Handeln (informatorische Verpflichtung der Pflege).
  10. Den Menschen in seiner Begrenztheit zu achten, schützt seine Würde. Der moralische Status einer Person kann in keiner Situation und unter keinen Umständen einen Menschen abgesprochen werden (humane Verpflichtung der Pflege).